Peter Jordi, Ihr Notar für Verfügungen von Todes wegen (Testament und Erbvertrag)

Es gibt immer Erbberechtigte… und wenn es letztlich das Gemeinwesen ist. So sieht es das Gesetz vor, welches die Erbfolge regelt. Diese gesetzliche Erbfolge kommt in allen Fällen zur Anwendung, in denen keine speziellen Verfügungen getroffen worden sind, und das ist bei der grossen Mehrheit der Bevölkerung der Fall.

Das Zivilgesetzbuch ermöglicht es jedoch, in bestimmten Fällen und in gewissem Umfang die ansonsten geltende gesetzliche Erbfolge abzuändern, resp. Erbteile zu modifizieren. Zum Beispiel können Verwandte, die zwar gesetzlich erbberechtigt aber nicht pflichtteilsgeschützt sind, zugunsten frei gewählter Begünstigter «ausgeschaltet» werden. Auch können einzelne, mehrere oder alle nahestehenden Erbberechtigten auf ihren Pflichtteil reduziert werden, um die dadurch frei werdende verfügbare Quote anderweitig zu platzieren. Vermächtnisse/Legate können ebenfalls Gegenstand solcher Verfügungen sein und natürlich können auch weitere natürliche und/oder juristische Personen als Erben eingesetzt werden.

Die Instrumente für solche Verfügungen sind einerseits das Testament und andererseits der Erbvertrag.

Das Testament kann entweder vollständig eigenhändig verfasst oder aber notariell vorbereitet und beurkundet werden. Der/die Testator/in kann das Testament aus freien Stücken abändern/aufheben/vernichten.

Der Erbvertrag hingegen kann nur als notarielle Urkunde abgeschlossen werden, wobei sogar noch zwei aussenstehende Zeugen mitwirken müssen (die keine Kenntnis vom materiellen Inhalt haben müssen). Da es sich hier um ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist ein einseitiger Rückzug unmöglich. Für eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bedarf es der Zustimmung/Mitwirkung aller Erbvertragsparteien. Im Gegensatz zum Testament bietet der Erbvertrag somit grösstmögliche Sicherheit dafür, dass die Anordnungen auch eingehalten, resp. ausgeführt werden.

Ob Testament oder Erbvertrag für die individuelle Zielsetzung geeigneter sind, ergibt sich in jedem Fall erst nach einer ausführlichen Besprechung, wofür ich – wie auch gegebenenfalls für die notarielle Beurkundung und die obligatorische Registrierung beim Erbschaftsamt – gerne zur Verfügung stehe.

Peter Jordi, öffentlicher Notar des Kantons Solothurn

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