Peter Jordi, Ihr Notar für einen Ehevertrag

Das Ehegüterrecht regelt die Beteiligung beider Ehegatten am gemeinsamen ehelichen Vermögen. Diese kann von den Brautleuten/Ehepaaren – unter Beachtung der gesetzlichen Möglichkeiten und Beschränkungen – mit einem Ehevertrag den individuellen Verhältnissen, Zielsetzungen und Wünschen angepasst werden.

Hauptmotivation dafür dürfte sein, den überlebenden Ehegatten beim Tod des erstversterbenden materiell möglichst gut zu stellen und ihm eine Weiterexistenz in den gewohnten wirtschaftlichen Verhältnissen zu ermöglichen. Natürlich können die güterrechtlichen Ansprüche auch für den Fall einer Scheidung festgelegt werden, was aber bedeutend weniger der Fall ist.

Für all jene Ehepaare, die keinen Ehevertrag abschliessen, gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Häufige ehevertragliche Modifizierung ist die Zuweisung des gesamten Vorschlages an den überlebenden Ehegatten in der Regel dann, wenn das gemeinsame eheliche Vermögen hauptsächlich oder sogar ausschliesslich aus Werten besteht, die während der Ehejahre entstanden sind. Damit kann erreicht werden, dass das ganze eheliche Vermögen dem überlebenden Ehegatten bereits gestützt auf das Ehegüterrecht zufällt. Diese Regelung müssen sich allerdings nur die gemeinsamen Nachkommen gefallen lassen; nichtgemeinsame haben Anspruch auf ihren Pflichtteil, weil sie beim Tod des Zweitversterbenden nicht mehr erbberechtigt sind.

Alternativ zum ordentlichen Güterstand kann mittels eines Ehevertrages die Gütergemeinschaft (mit Unterarten) oder die Gütertrennung vereinbart werden. Die Gütergemeinschaft vereint die Vermögen beider Ehegatten unabhängig von ihrer Eigenschaft/Herkunft zu einem sogenannten Gesamtgut, das den Ehegatten je zur Hälfte zusteht (diese Beteiligung kann unter Wahrung der Pflichtteile der Nachkommen zugunsten des überlebenden Ehegatten modifiziert werden). Unter der Gütertrennung behalten die Ehegatten alles, was sie in die Ehe eingebracht und später erwirtschaftet haben, zu Alleineigentum; es besteht keine gegenseitige Beteiligung.

Welche Ehevertragsvariante für welche Zielsetzung die geeignetste ist, ergibt sich in jedem Fall erst nach einem ausführlichen Besprechung, wofür ich – wie auch gegebenenfalls für die notarielle Beurkundung – gerne zur Verfügung stehe.

Peter Jordi, öffentlicher Notar des Kantons Solothurn

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